Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Mai 1995
§ 46a
§ 46a – Kennzeichnung in deutscher Sprache(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, normal den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. normal arabic (2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.
Kurz erklärt
- Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Kennzeichnung erfolgt gemäß der EU-Verordnung Nr. 1169/2011.
- Für Produkte, die im Flugverkehr verkauft werden, sind Ausnahmen bei der Sprache der Kennzeichnung möglich.
- Diese Ausnahmen erlauben die Verwendung einer anderen leicht verständlichen Sprache.
- Informationen über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe müssen jedoch immer auch auf Deutsch angegeben werden.